Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Naturstein & Mehr

1. Angebot

a. Alle Angebote und deren Preise sind stehts freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk Othfresen. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

b. Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle oder frei Lager wird eine ungehinderte Anfuhr über eine befestigte Straße und eine sofortige Abladung durch den Käufer vorausgesetzt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Auftrag

a. Aufträge sind nur gültig, wenn Sie von Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Für nicht schriftlich bestätigte Aufträge können keine Ersatz- bzw. Rechtsansprüche geltend gemacht werden.

b. Bei Bauleistungsaufträgen (Lieferung und Verlegung), die durch den Verkäufer erfüllt werden, gilt die VOB.

c. Bei Auftragsstornierungen durch den Käufer sind bereits entstandene Kosten vom Käufer zu tragen, mindestens jedoch 10 % der Auftragssumme.

3. Preis

Sollten in der Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Lieferung der Ware oder Leistungen Preiserhöhungen (Lohn, Material, Fracht usw.) eintreten, so erklärt sich der Käufer mit der Weiterberechnung dieser Aufschläge einverstanden.

Die Mehrwertsteuer wird gesondert in der Rechnung aufgeführt.

4. Lieferung

a. Die Lieferung erfolgt nach den bestellten Mustern. Geringfügige farbliche Abweichungen oder Kalkausblühungen, wie sie bei zementgebundenen Waren auftreten können, berechtigt den Auftraggeber nicht, Minderungen vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

b. Treten während der Ausführung des Auftrages Störungen auf, wie Brand, Materialmangel, Streik, Sperrung der Transportmittel, Krieg sowie alle sonstigen Ereignisse höherer Gewalt, so entbinden diese von der Einhaltung der Lieferzeit ohne Aufhebung des Geschäftsabschlusses und ohne irgend welches Entschädigungsrecht des Auftraggebers.

c. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten soweit wie irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.

d. Die Ware reist steht auf Gefahr des Käufers, bei frachtfreier Lieferung. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers.

5. Muster, Farbe und Stärke

Natursteinplatten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein; auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens 10 Prozent zu gewähren. Die dem Naturstein eigenen Schwankungen in Farbe und Korn lassen auch bei vorheriger Bemusterung auf derartige Abweichungen begründete Beanstandungen nicht zu, wenn bei der Lieferung der allgemeine Charakter des Steines Gewahrt bleibt. Die bei Natursteinen vorkommenden offenen Stellen, Adern, Flecken, Farbschwankungen und sonstigen natürlichen Eigenschaften berechtigen nicht zu Beanstandungen.

6. Abnahme und Beanstandungen

a. Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, die gelieferten Waren unmittelbar nach Empfang auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

b. Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Käufer hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert gelten zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufinden. Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden. Bei berechtigter Mängelanzeige werden die Mängel in folgender Reihenfolge im Ermessen des Verkäufers abgestellt; 1. Nachbesserung, 2. Wertminderung, 3. Ersatzlieferung.

7. Rechnung und Zahlung

a. Der Käufer verpflichtet sich, grundsätzlich den vollen Rechnungsbetrag für erfolgte Lieferung sofort nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Für Bauleistungen gilt die Zahlungsbedingung: 50 % bei Auftragserteilung, Restsumme nach Fertigstellung sofort rein netto. Für unserem Internetshop gelten folgende Zahlungsbedingungen: 100 % bei Auftragserteilung, sobald der Zahlungseingang bei uns erfolgt ist , wird die Ware versendet. Sofern die Zahlung nicht innerhalb des Zahlungszieles erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer bankübliche Zinsen zu berechnen. Die Bezahlung hat in bar, durch Verrechnungsscheck oder durch Banküberweisung zu erfolgen. Einer Annahme von Wechseln kann der Käufer nur zustimmen , wenn dieses in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vermerkt ist.

b. Bei Zahlungsverzögerung ist der Verkäufer berechtigt, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen sofort zurückzutreten Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Verkäufer hat für alle erfolgten Lieferungen Anspruch auf sofortige Zahlung, wenn ihm auf Grund verlässlicher Auskünfte die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht mehr genügend gesichert erscheint. Ein Recht auf Rückgabe gelieferter Ware hat der Käufer nicht.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB.

a. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.

b. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.

c. Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.

d. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und die Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.

e. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge

Ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

10. Geltungsbereich

Wir verkaufen und liefern nur zu den genannten Bedingungen. Einkaufsbedingung des Käufers, die mit diesen Bedingen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenarbeiten sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

11. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

Alle Änderungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag wegfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Lieferung und Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, Liebenburg/Othfresen. Als Gerichtsstand gilt für beide Vertragspartner das Amtsgericht Goslar bzw. Landgericht in Braunschweig.

Stand: Othfresen, Januar 2010-01-14

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